§12 (2) MPBetreibV 2025: Aus Prüfpflicht für Laien - AED/PAD wird Kannvorschrift:

Mit Inkrafttreten der neuen MPBetreibV am 20.02.2025 entfällt die Unterscheidung öffentlicher/ nichtöffentlicher Raum. Die Sicherheitstechnische Kontrolle für Defibrillatoren die zum Gebrauch durch Laien gedacht sind (AED/PAD) kann entfallen, wenn diese AED/PAD selbsttestend sind und regelmäßig eine Sichtkontrolle (bzw. Anwenderkontrollen gemäß Herstellervorgabe) durchgeführt wird. Aus der Prüfpflicht wurde eine Kannvorschrift (externer Link: §12 MPBetreibV).

 

Achtung: Nicht alle AED sind reine Laien-Defibrillatoren. Erlaubt der Defibrillator einen "Manuellen Modus" bzw. einen "Fortgeschrittenen Modus", dann handelt es sich um keinen reinen Laien Defibrillator!

 

Vorsicht: Diverse Defibrillatoren verwenden Batterien mit geringer Ladungskapazität (z.B. einige Modelle des Herstellers SCHILLER). Zusätzlich zu den automatisch ablaufenden Selbsttests ausgelöste Selbsttestungen verringern ggf. die Lebensdauer der Batterie beträchtlich. Bitte informieren Sie sich über den Umfang der "Sichtkontrollen" bzw. der vom Hersteller empfohlenen Tätigkeiten im Rahmen der Selbstkontrolle.

Sicherheitstechnische Prüfung von Ultraschallgeräten:

Ich prüfe Ihr Ultraschallgerät entsprechend der geltenden Normen.

Die sicherheitstechnische Prüfung beurteilt die elektrische und mechanische Sicherheit Ihres Geräts (safety check).

Diese Sicherheitsprüfung umfasst keine Konstanzprüfung (vgl. Ultraschallvereinbarung). Nach wie vor gilt: Sie können die Qualität der Bildgebung Ihres Ultraschallsystems durch Einsenden von Bilddokumenten (je Schallkopf) durch die KVB beurteilen lassen.

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Ingenieurbüro für Medizintechnik Manfred Krosch
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